Allgemeine Verkaufsbedingungen (B2B)
HyPneu Service GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Ausschließlichkeit, Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der HyPneu Service GmbH, Zwickauer Str. 137a, 09116 Chemnitz (nachfolgend „Anbieter“) ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
(4) Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Kunde diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen akzeptiert.
(5) Für den Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
- Individualvereinbarung,
- schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters,
- diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
Einkaufsbedingungen, Lastenhefte, Code of Conducts, Supplier Manuals oder sonstige Vertragswerke des Kunden gelten nur, wenn und soweit der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(6) Die Vereinbarung von Vertragsstrafen, pauschaliertem Schadensersatz, Pönalen, Service-Level-Penalties, Verzugspauschalen oder sonstigen Strafzahlungen zu Lasten des Anbieters ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Regelungen in Einkaufsbedingungen, Rahmenverträgen, Lastenheften, Abrufunterlagen oder sonstigen Dokumenten des Kunden enthalten sind. Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Einzelvereinbarung.
§ 2 Vertragsschluss, Angebotsunterlagen, Leistungsumfang
(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Der Anbieter ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang anzunehmen.
(3) Der Vertrag kommt erst zustande durch
- schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters oder
- Auslieferung der Ware oder
- Beginn der Leistungsausführung.
(4) Maßgeblich für Umfang, Art und Inhalt der Lieferung oder Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(5) Technische Angaben, Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen, Leistungsdaten, Verweise auf Normen sowie sonstige produktbezogene Angaben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(6) Öffentliche Äußerungen, Prospekte, Werbeaussagen, Darstellungen auf Webseiten oder in Katalogen stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie dar.
(7) Der Anbieter behält sich an allen Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Kostenvoranschlägen, technischen Unterlagen und sonstigen Dokumenten Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug, Bonität
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto ab Werk Chemnitz (EXW Chemnitz, Incoterms® 2020) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Versicherungs-, Zoll- und sonstiger Nebenkosten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) Zahlungen gelten erst mit endgültigem Eingang auf dem Konto des Anbieters als erfolgt.
(4) Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne weitere Mahnung in Verzug.
(5) Im Verzugsfall ist der Anbieter berechtigt,
- Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen,
- die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 EUR geltend zu machen,
- weitere Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung offener Forderungen zurückzuhalten,
- weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen und
- sämtliche offenen, auch gestundeten Forderungen sofort fällig zu stellen.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, eingehende Zahlungen nach eigener Wahl auf die älteste offene Forderung, sodann auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(7) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
(8) Werden dem Anbieter nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind, ist der Anbieter berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Anbieter berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(9) Bei Sonderanfertigungen, projektbezogenen Leistungen oder größeren Aufträgen ist der Anbieter berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder Anzahlungen zu verlangen.
§ 4 Liefer- und Versandbedingungen
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk Chemnitz (EXW Chemnitz, Incoterms® 2020), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Transport, Verpackung, Versicherung, Verzollung und sonstige Versandnebenkosten erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, Versandart, Verpackung, Versandweg und Transportmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht.
(3) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung, Anlieferung, Teilbelieferung oder sonstige Nebenleistungen vereinbart sind.
(5) Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten, Eingang aller vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(6) Geraten wir in Lieferverzug, ist der Kunde verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Vertragsstrafen, Lieferverzugsstrafen oder pauschalierte Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(7) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
(8) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu ±10 % der vereinbarten Liefermenge sind aus produktionstechnischen Gründen zulässig und gelten als vertragsgemäß. Maßgeblich für die Abrechnung ist die tatsächlich gelieferte Menge. Der Kunde ist verpflichtet, auch Mehrlieferungen in diesem Umfang abzunehmen und zu vergüten. Ansprüche des Kunden wegen Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb dieser Toleranz, insbesondere auf Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung, sind ausgeschlossen. Bei Sonderanfertigungen, Kleinserien oder produktionstechnisch bedingten Losgrößen können branchenübliche, im Einzelfall höhere Abweichungen zulässig sein, sofern sich dies aus dem Angebot oder der Art der Fertigung ergibt.
(9) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Anbieter berechtigt,
- die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern,
- Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes pro angefangener Woche zu berechnen,
- nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
(10) Die Lieferverpflichtung des Anbieters steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer, sofern der Anbieter ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Wird der Anbieter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, ist er berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden erstattet. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(11) Fälle höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und vom Anbieter nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportverzögerungen, Materialengpässe, Ausfälle von Vorlieferanten, Krieg, behördliche Maßnahmen, Embargos oder Pandemien, verlängern die Lieferfristen angemessen. Der Anbieter ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Anbieters aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum des Anbieters (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
(2) Eine Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für den Anbieter. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Anbieter gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung an.
(4) Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Anbieters, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Anbieter wird von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an den Anbieter abgetretenen Forderungen, insbesondere bei Pfändungen, hat der Kunde den Anbieter unverzüglich schriftlich zu informieren und alle zur Wahrung der Rechte des Anbieters erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Rücknahme der Ware gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern der Anbieter dies nicht ausdrücklich erklärt.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Feuer, Wasser- und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern.
§ 6 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware ist ausschließlich die ausdrücklich schriftlich vereinbarte Beschaffenheit gemäß Auftragsbestätigung. Öffentliche Äußerungen, Prospekte, Kataloge, Werbeaussagen oder Angaben auf Webseiten stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie dar.
(2) Der Kunde ist als Kaufmann im Sinne des § 1 HGB verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB). Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt.
(3) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen ab Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
(4) Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln leistet der Anbieter nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dem Anbieter ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(5) Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, die ursprünglich gelieferte mangelhafte Ware innerhalb von 30 Tagen auf Kosten des Anbieters zurückzusenden.
(6) Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche.
(7) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, bestehen nur im Rahmen der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
(8) Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eingreifen. Für Unternehmer gilt insbesondere, dass gesetzliche Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB unberührt bleiben, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
§ 7 Besondere Regelungen für Dienstleistungen
(1) Soweit der Anbieter Dienstleistungen erbringt, insbesondere Montage, Inbetriebnahme, Reparatur, Wartung, Retrofit, Umbauten, Fehlersuche, Analysen oder Engineering-Leistungen, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen.
(2) Dienstleistungen werden nach dem Stand der Technik und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erbracht. Ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung von Zeichnungen, Spezifikationen, technischen Daten, Unterlagen und Freigaben, die Sicherstellung des Zugangs zu Anlagen und Arbeitsbereichen sowie die Gewährleistung geeigneter Betriebs- und Sicherheitsbedingungen.
(4) Verzögerungen, Mehraufwand, Schäden oder Unmöglichkeit der Leistungsausführung, die auf unvollständige, fehlerhafte oder verspätete Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kunden und werden gesondert vergütet.
(5) Leistungen an bestehenden Anlagen, gebrauchten Komponenten, Altteilen oder Fremdkomponenten, insbesondere Retrofit-, Umbau- oder Reparaturleistungen, erfolgen auf Risiko des Kunden. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für die Gesamtfunktion der Anlage, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist. Für verdeckte Mängel, Materialermüdung, Vorschäden oder sonstige nicht erkennbare Risiken an Altanlagen oder Altteilen haftet der Anbieter nur nach Maßgabe von § 8.
(6) Zusatzleistungen, die nicht im ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, werden nach Aufwand gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere bei unerwarteten technischen Problemen, Abweichungen vom vereinbarten Zustand, zusätzlichen Prüf-, Mess-, Anpassungs- oder Demontagearbeiten.
(7) Der Erfüllungsort für Dienstleistungen ist Chemnitz, auch wenn die Leistung ganz oder teilweise beim Kunden vor Ort erbracht wird. Reisezeiten, Fahrtkosten, Spesen sowie sonstige Vor-Ort-Kosten werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(8) Soweit eine Abnahme vorgesehen oder nach Art der Leistung üblich ist, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abschluss der Leistung wesentliche Mängel schriftlich rügt oder die Leistung produktiv nutzt.
(9) Für Mängel von Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, insbesondere aus § 8, nichts anderes ergibt.
§ 8 Haftung
(1) Die Haftung des Anbieters auf Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt.
(2) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Anbieters je Schadensfall auf den Netto-Auftragswert der betroffenen Lieferung oder Leistung begrenzt; bei mehreren Schadensfällen aus demselben Vertragsverhältnis insgesamt auf maximal 100 % des Netto-Gesamtauftragswertes.
(5) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, insbesondere für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Stillstandsschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Kosten des Austauschs in Drittanlagen sowie sonstige Vermögensfolgeschäden.
(6) Eine Haftung des Anbieters ist ausgeschlossen, wenn Produkte außerhalb der vereinbarten oder üblichen Einsatzbedingungen verwendet werden, insbesondere hinsichtlich Druck, Temperatur, Medium, Drehzahl, Einbausituation, Wartung, Schmierung oder Systemintegration. Der Kunde ist verpflichtet, die Eignung der Produkte für den vorgesehenen Einsatzzweck eigenverantwortlich zu prüfen.
(7) Bei Dienstleistungen, insbesondere Reparaturen, Retrofit-, Analyse-, Engineering- oder Nachbauleistungen, haftet der Anbieter nicht für Folgeschäden an Gesamtanlagen, Schäden aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Kundenvorgaben oder Schäden aus verdeckten Mängeln an Altteilen oder Altanlagen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
(8) Ein Mitverschulden des Kunden, insbesondere infolge fehlerhaften Einbaus, unsachgemäßer Bedienung, unzureichender Wartung, fehlender Sicherheitsmaßnahmen oder nicht freigegebener Medien, ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen und kann zum vollständigen Haftungsausschluss führen.
(9) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen des Anbieters.
§ 9 Exportkontrolle und Sanktionen
(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass ihrer Erfüllung keine nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, keine Embargos und keine sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren exportkontrollrechtlichen und sanktionsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und – soweit anwendbar – der Vereinigten Staaten von Amerika, einzuhalten.
(3) Der Kunde wird die vom Anbieter gelieferten Waren weder unmittelbar noch mittelbar in Länder, an Personen, Unternehmen oder Organisationen liefern, veräußern, ausführen oder weitergeben, soweit dies gegen geltende Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften verstößt.
(4) Verstößt der Kunde gegen die vorstehenden Verpflichtungen oder bestehen begründete Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß, ist der Anbieter berechtigt, die Lieferung oder Leistung zu verweigern, auszusetzen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen.
(5) Der Kunde hat dem Anbieter auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur exportkontroll- oder sanktionsrechtlichen Prüfung erforderlich sind.
§ 10 Geheimhaltung, Unterlagen, geistiges Eigentum
(1) Sämtliche dem Kunden vom Anbieter überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, Angebote, Muster, technischen Informationen, Spezifikationen, Kalkulationen und sonstigen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters zugänglich gemacht werden.
(2) Der Kunde darf die überlassenen Unterlagen und Informationen ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertrages verwenden. Eine Nutzung über den Vertragszweck hinaus, insbesondere für Nachbau, Reverse Engineering, Wettbewerbszwecke oder Weitergabe an Dritte, ist unzulässig, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(3) Sämtliche Eigentums-, Urheber-, Schutz- und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an den vom Anbieter überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, technischen Lösungen, Angeboten, Mustern und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben ausschließlich beim Anbieter.
(4) Auf Verlangen des Anbieters oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind sämtliche vertraulichen Unterlagen und Informationen einschließlich etwa gefertigter Kopien unverzüglich an den Anbieter zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Chemnitz, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Stand: 17.03.2026